Loveparade-Strafverfahren: Verfahrenseinstellung bei sieben Angeklagten

Strafverfahren wird gegen drei Angeklagte fortgesetzt

Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg das Strafverfahren gegen sechs (ehemalige) Bedienstete der Stadt Duisburg und einen Mitarbeiter des Veranstalters eingestellt. Keiner dieser Angeklagten muss einen Geldbetrag zahlen. Das Verfahren ist damit für die sieben Personen nach 14monatiger Hauptverhandlung und 101 Verhandlungstagen beendet. Die Verfahrenseinstellung ist nicht mit einer Feststellung von individueller Schuld verbunden. Für sämtliche Angeklagte, die aus dem Verfahren ausscheiden, besteht weiterhin die Unschuldsvermutung. Zu den Gründen für diese Entscheidung gibt es hier die Presseerklärung vom 17. Januar 2019.

Die drei Mitarbeiter des Veranstalters, die nach dem Vorschlag des Gerichts und den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einstellung einen Geldbetrag zahlen sollten, haben einer Verfahrensbeendigung auf diesem Weg nicht zugestimmt. Gegen sie wird das Verfahren fortgeführt. Der nächste Termin zur Hauptverhandlung steht bereits am 12.02.2019 an. In den nächsten Wochen sollen nach den Planungen des Gerichts weitere Polizisten und Mitarbeiter des Veranstalters als Zeugen vernommen werden.
Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 36 KLs 10/17
Landgericht Duisburg

Siehe hierzu auch:

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1 Antwort zu Loveparade-Strafverfahren: Verfahrenseinstellung bei sieben Angeklagten

  1. Redaktion sagt:

    NACHTRAG:
    Die Pressemeldung der Oberstaatsanwaltschaft Duisburg vom 5. Februar 2019
    Loveparade-Verfahren: Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag der Einstellung des Verfahrens

    Die Staatsanwaltschaft hat heute dem im Rechtsgespräch unterbreiteten Vorschlag des Landgerichts, das Strafverfahren gegen die sechs angeklagten städtischen Mitarbeiter und den Kreativdirektor der Lopavent GmbH nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, zugestimmt. Zudem treten wir der Anregung des Landgerichts bei, das Verfahren gegen die übrigen drei Angeklagten, bei denen es sich um den Produktionsleiter, den technischen Leiter und den Leiter Sicherheit der Lopavent GmbH handelt, nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage ein- zustellen. Diese sollte nach hiesiger Auffassung in der Größenordnung von jeweils etwa 10.000 Euro liegen und zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.

    Die Staatsanwaltschaft hat den Vorschlag des Gerichts eingehend geprüft. Wir haben uns die Entscheidung angesichts der schweren Folgen – 21 Tote, mehr als 650 Verletzte – und dem andauernden Leid der Angehörigen und Verletzten nicht leicht gemacht, erachten eine Einstellung im Ergebnis aber für vertretbar.

    Wir gehen bei vorläufiger Bewertung ebenso wie das Gericht von einer – auch strafrechtlich relevanten – Verantwortung der zehn Angeklagten für die Tragödie am 24. Juli 2010 aus.

    Durch die bisherige Beweisaufnahme sowie das vorläufige schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerlach konnten die entscheidenden Ursachen für das Unglück aus Sicht der Staatsanwaltschaft herausgearbeitet werden. Diese liegen in der fehlenden Eignung des Veranstaltungsraumes und des Veranstaltungskonzepts für eine Veranstaltung dieser Größenordnung und in einer fehlerhaften Steuerung der Besucherströme am Veranstaltungstag.

    Die Gründe, die letztlich die Einstellung des Verfahrens gegen alle Angeklagten vertretbar machen, sind vielfältig und können aufgrund der Komplexität des Verfahrens an dieser Stelle nicht abschließend aufgeführt werden. Auf die ergänzenden Ausführungen im anliegenden Handout nehme ich insoweit Bezug. Insbesondere müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass das für ein Sachurteil nach dem Gesetz erforderliche Beweisprogramm bis zu dem Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung am 28. Juli 2020 nicht zu absolvieren sein wird.

    Hinsichtlich der angeklagten Mitarbeiter des Bauamtes kann auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein (hypothetisches) Verschulden als noch gering im Sinne des § 153 Abs. 2 StPO angesehen werden. Sie verfügten über keine Erfahrungen in diesem Bereich und leisteten lange Zeit aufgrund von Sicherheitsbedenken Widerstand gegen die Veranstaltung. Hinsichtlich des Kreativdirektors der Lopavent GmbH hat die bisherige Beweisaufnahme ergeben, dass er nur in wenig konkreter Form in die sicherheitsrelevanten Planungen eingebunden war.

    Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, d.h. ohne Auflage, kommt hinsichtlich der übrigen drei angeklagten Mitarbeiter der Lopavent GmbH demgegenüber nicht in Betracht. Ihr (hypothetisches) Verschulden ist bei vorläufiger Bewertung im mittleren Bereich anzusiedeln. Zu ihren Lasten wirkt sich insbesondere aus, dass sie über größere Erfahrung in der Organisation und Planung von Großveranstaltungen verfügten und ihnen erhebliche Planungsfehler unterlaufen sind. Zudem sind sie für sicherheitsrelevante Abweichungen von der genehmigten Planung verantwortlich. Insoweit erscheint jedoch eine Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO vertretbar.

    Die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO setzt das Einverständnis der Angeklagten voraus. Mit einer solchen Einstellung ergeht keine Entscheidung darüber, ob die Angeklagten die ihnen durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen haben oder nicht. Die Unschuldsvermutung gilt daher fort. Stimmen die oder einzelne der Angeklagten dem Vorschlag nicht zu, wird der Prozess bis zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung im Juli 2020 fortgesetzt.

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