In vier der Loveparade-Zivilverfahren hat das Landgericht Duisburg die Anträge der Klägerinnen, die Vorsitzende Richterin der 4. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Die 4. Zivilkammer ist für vier im Jahre 2014 erhobene Schadensersatzklagen wegen der Ereignisse bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 zuständig. Der Ehemann der Vorsitzenden Richterin dieser Kammer ist als Rechtsanwalt in einer Düsseldorfer Kanzlei tätig, die noch im Jahr 2010 für die Stadt Duisburg ein Rechtsgutachten zu den Ereignissen der Loveparade erstellt hatte. Nachdem die Vorsitzende Richterin die Tätigkeit ihres Ehemannes den Verfahrensbeteiligten offengelegt hat, haben die Klägerinnen aller vier Verfahren die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.D
as Gericht hat diese Anträge mit einem heute den Verfahrensbeteiligten übersandten Beschluss – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin – als unbegründet zurückgewiesen. Gründe, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin rechtfertigen, seien nicht festzustellen. Insbesondere begründe die Tätigkeit des Ehemanns der Richterin diese Sorge nicht. Der Ehemann und seine Kanzlei seien an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Ehemann habe kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, so dass dies für die Richterin erst Recht gelte. Das seinerzeit von der Stadt Duisburg an die Kanzlei gezahlte Honorar sei unabhängig vom jetzigen Verfahren gezahlt worden und betreffe nur einen sehr kleinen Bruchteil des damaligen Gesamtumsatzes der Kanzlei. Die Richterin habe zu den am Gutachten beteiligten Anwälten keine persönliche Beziehung und habe mit diesen auch nicht über das Gutachten gesprochen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Richterin die Verfahrensbeteiligten über die Tätigkeit ihres Ehemannes erst nach einer Beratung der Fälle in der Kammer informiert habe, zumal sie in drei der vier Fälle zuvor ohnehin nicht zuständig gewesen sei.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ob die derzeit für den 12. November 2015 angesetzten mündlichen Verhandlungen in den vier Verfahren wie geplant stattfinden können, wird davon abhängen, ob Beschwerde eingelegt wird und wie lange ein etwaiges Beschwerdeverfahren dauert. Derzeit besteht kein Anlass, die Termine aufzuheben.
Aktenzeichen: 4 O 256/14, 4 O 412/14, 4 O 413/14, 4 O 414/14
– Pressemeldung des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl