Bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 kam es zu einem Gedränge, durch das 21 Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden. Die Kläger geben an, dies in unterschiedlichem Maße direkt oder indirekt miterlebt zu haben. Der klagende Feuerwehrmann war dort als Retter im Einsatz. Drei der Klägerinnen geben an, als Teilnehmerinnen der Veranstaltung betroffen zu sein. Die vierte Klägerin trägt vor, nach erfolglosen Versuchen, auf das Veranstaltungsgelände zu gelangen, von dem dortigen Geschehen erfahren zu haben. Sie behaupten jeweils, sie seien aufgrund ihrer Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Die L. GmbH habe die Veranstaltung fehlerhaft geplant und durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und die als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten darüber hinaus das Vorliegen und den Umfang der Schäden. Gegenüber der Klage des Feuerwehrmannes berufen sich die L. GmbH und deren Geschäftsführer außerdem auf Verjährung.
Das Gericht hat in jedem dieser Zivilverfahren zu entscheiden, ob dem Kläger bzw. der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Zur Vorbereitung der Termine hat das Gericht den Beteiligten bereits verschiedene Hinweise zu den jeweils vertretenen Positionen erteilt. In der Verhandlung wird das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten diskutieren und gegebenenfalls die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besprechen. Eine Beweiserhebung ist in den angesetzten Terminen nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über eine Klage wird im Zivilprozess üblicherweise nicht an dem Tag der Verhandlung selbst, sondern erst einige Wochen später getroffen und bekannt gegeben. Dieser sogenannte Verkündungstermin wird zum Schluss der jeweiligen Sitzung bekannt gegeben. Auf die Hintergrundinformationen zum Zivilprozess wird hingewiesen.
– Presseinformation des Landgerichts Duisburg –
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