Loveparade-Strafverfahren in Duisburg: Stand des Zwischenverfahrens

Fertig gestellte Gedenkstätte für die Opfer der Loveparade 2010 in DuisburgIm Loveparade-Strafverfahren ist mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen.

Nachdem einige Verteidiger das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Still – auch im Hinblick auf die Unbefangenheit des Gutachters – angezweifelt haben, hat die Staatsanwaltschaft Duisburg angekündigt, hierzu weitere Informationen einzuholen und dem Gericht vorzulegen. Insbesondere soll eine Stellungnahme des Sachverständigen angefordert werden.

Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Gericht angekündigt, ca. 90 weitere DVDs und einige CD-ROMs mit Bildmaterial der Polizei zu übersenden. Die Auswertung dieses Materials sei bereits Gegenstand der Akten, allerdings seien die elektronischen Originaldaten dem Gericht bisher versehentlich nicht zugeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, das Material nunmehr in geordneter Form für das Gericht und alle Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen.

Einige Verteidiger hatten auf diese Ankündigung der Staatsanwaltschaft beantragt, die heute ablaufende Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren zu verlängern. Der Vorsitzende der zuständigen 5. Strafkammer hat daraufhin mitgeteilt, dass zunächst der Eingang des von der Staatsanwaltschaft angekündigten weiteren Materials abgewartet werden müsse und die Verteidiger dann eine angemessene Frist zur Stellungnahme erhalten werden. Auch die Kammer müsse das angekündigte Material erst sichten, bevor eine Entscheidung im Zwischenverfahren möglich sei.

Aktenzeichen: 35 KLs 5/14

– Pressemitteilung des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl

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1 Antwort zu Loveparade-Strafverfahren in Duisburg: Stand des Zwischenverfahrens

  1. Jolie sagt:

    Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Gericht angekündigt, ca. 90 weitere DVDs und einige CD-ROMs mit Bildmaterial der Polizei zu übersenden. Die Auswertung dieses Materials sei bereits Gegenstand der Akten, allerdings seien die elektronischen Originaldaten dem Gericht bisher versehentlich nicht zugeleitet worden.
    ich bin erstaunt.. wie kan man das vergessen..

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