Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Am 17. Juni 2012 findet die Neuwahl des Oberbürgermeisters statt. Dieser Termin wurde zwischenzeitlich von der Bezirksregierung Düsseldorf schriftlich bestätigt. Die öffentliche Bekanntmachung ist in Vorbereitung.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Duisburg. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 65 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW – GO NRW).

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruch in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Bewerber für die Wahl zum Oberbürgermeister dürfen nicht in mehreren Gemeinden kandidieren.

Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters können nach §§ 15 Abs. 1 und 46 b Kommunalwahlgesetz bis spätestens zum 48. Tag vor der Wahl, also bis zum 30. April 2012, um 18 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Duisburg, Stabsstelle für Wahlen, Europaangelegenheiten und Informationslogistik, Bismarckstr. 150-158, 47057 Duisburg (Neudorf), Zimmer 13, eingereicht werden. Es empfiehlt sich, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Alle Wahlvorschläge und Anlagen hierzu sollen unter Verwendung von Vordrucken entsprechend der Anlagen zur Kommunalwahlordnung eingereicht werden. Sämtliche Wahlvorschlagsvordrucke werden auf Anforderung kostenlos durch die Stabsstelle für Wahlen, Europaangelegenheiten und Informationslogistik, Bismarckstraße 150-158, 47057 Duisburg (Neudorf), Zimmer 13 nach telefonischer Vereinbarung unter den Telefonnummern 0203 / 283-2892 und 0203 / 283-2745 ausgegeben oder übersandt.

Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß Gemeindeordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist und seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung (sogenannter Delegierter) kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversammlung sowie die Bewerber können frühestens seit dem 15. November 2010 gewählt werden.

Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von ihm bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Das Vorlegen einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, dem 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus NRW im Deutschen Bundestag vertreten, so kann sie Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Von dieser Nachweispflicht sind solche Parteien befreit, die die erforderlichen Unterlagen bis zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben.

Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen und die Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen ferner von Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 370.

Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch das KWahlG oder die KWahlO aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

Für weitere Auskünfte steht die Stabsstelle für Wahlen, Europaangelegenheiten und Informationslogistik, Bismarckstraße 150 – 158, Zimmer 13,47057 Duisburg (Neudorf) unter Telefon 0203 / 283-2892 oder 0203 / 283-2745, oder Fax: 0203 / 283-4738, oder eMail stabsstellei-03@stadt-duisburg.de zur Verfügung.

Pressemitteilung der Stadt Duisburg, Referat für Kommunikation, vom 2. März 2012

Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit habe ich hier auf die weibliche Form (Oberbürgermeisterin) verzichtet. „Der Oberbürgermeister“ darf natürlich auch eine Frau werden!

© 2012 Petra Grünendahl (Foto)

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