Veröffentlichung von Zwischenständen der Briefwahlbeteiligung

Die Bezirksregierung bestätigt die Einschätzung der Stadt Duisburg, die Zwischenstände der Briefwahlbeteiligung nicht zu veröffentlichen. Dies formuliert sie in einem Schreiben, das nachfolgend zitiert wird:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.01.2012, mit welchem sie um die rechtliche Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der Frage nach der Veröffentlichung von Zwischenständen bei der Briefwahlbeteiligung baten. Frau Regierungspräsidentin Lütkes hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Diesbezüglich möchte ich ihnen mitteilen, dass ich ihre Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Wahlbeeinflussung durch eventuelle Auswirkungen auf die Höhe der Wahlbeteiligung teile. Es kann m. E. nicht ausgeschlossen werden, dass durch regelmäßige Veröffentlichungen über die Zwischenstände bei der Beteiligung an der Briefwahl potentielle Wähler in der Ausübung ihres Wahlrechts beeinflusst werden.

§ 66 Abs. 1 Satz 4 GO NRW verweist hinsichtlich des weiteres Verfahrens auf die Vorschriften zum KWahlG. Dabei müssen die Besonderheiten eines Abwahlverfahrens Berücksichtigung finden. So verlangt § 66 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, dass der Bürgermeister dann abgewählt ist, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, die mindestens 25 % der Wahlberechtigten beträgt.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Wahlen, verlangt § 66 GO NRW somit das Erreichen eines Beteiligungsquorums, ohne das ein Bürgermeister nicht abgewählt werden kann, wohingegen das deutsche Wahlrecht im Allgemeinen keine sog. Mindestwahlbeteiligung kennt. Auch bei geringer Wahlbeteiligung werde das gewählte Gremium entsprechend dem prozentualen Stimmergebnis des Wahlberechtigten zusammengesetzt.

Die Abwahl eines Bürgermeisters nach § 66 GO NRW kann daher mit einer herkömmlichen Wahl nicht verglichen werden. Die regelmäßige Veröffentlichung von Zwischenständen zur Höhe der Wahlbeteiligung lässt es bei Wahlen mit Beteiligungsquorum nach diesseitiger Auffassung jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass durch die bloße Mitteilung über den jeweiligen aktuellen Stand der Wahlbeteiligung, eine Beeinflussung des inneren Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Wählers an der Wahl teilzunehmen oder nicht teilzunehmen, möglich erscheint. Denn die Veröffentlichung von Zwischenständen, kann unter Umständen – bspw. bei nur geringer Wahlbeteiligung – die Wirkung eines Wahlaufrufs entfalten, was möglicherweise als amtliche Wahlbeeinflussung angesehen werden könnte.

Da derzeit von hier aus nicht beurteilt werden kann, inwieweit eine Veröffentlichung von Zwischenständen bei der Briefwahl einer gerichtlichen Überprüfung im Falle einer Wahlanfechtung Stand halten kann, empfehle ich, um bereits die potentielle Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung auszuschließen, keine Zwischenstände über den Verlauf der Briefwahl an die Öffentlichkeit zu geben, um die den amtlichen Stellen auferlegte Neutralitätspflicht nicht zu verletzen.

Unabhängig von einer Veröffentlichung der konkreten Zwischenstände, weise ich aber darauf hin, dass die Stadt die Bevölkerung umfassend über das Verfahren informieren muss und den reibungslosen Ablauf (z. B. ohne unangemessene Wartezeiten) zu garantieren hat.“

Pressemitteilung der Stadt Duisburg, Referat für Kommunikation, vom 23. Januar 2012

© 2012 Petra Grünendahl

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