Loveparade-Zivilverfahren: Klage eines Feuerwehrmannes abgewiesen

Gedekstätte für die Opfer der Loveparade 2010. Foto: Petra Grünendahl.

Gedekstätte für die Opfer der Loveparade 2010. Foto: Petra Grünendahl.

Kein Schmerzensgeld für nur mittelbar verursachte psychische Schäden

Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg die Klage eines Feuerwehrmannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 abgewiesen. Der Kläger hat von der Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro verlangt.

Die Entscheidung entspricht der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 mitgeteilten Auffassung. Dabei ist die Kammer der Frage, wie es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch.
Grund hierfür sei, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche habe, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung hiervon anerkannten Ausnahmen träfen auf den Kläger nicht zu. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod naher Angehöriger erleben müssen.

Die Kammer hat deshalb offen gelassen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines Rettungseinsatzes beruhen. Die Ersatzpflicht eines Schädigers gehe nicht so weit, dass eine nur durch den Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters zu entschädigen sei. Polizisten oder Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der Verursacher einer solchen belastenden Situation.

Gegen das Urteil kann der Kläger binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Weitere Infos hier …

– Pressemeldung des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl

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