Fehlende Erfolgsaussichten in zwei Zivilverfahren
Mit Beschlüssen vom 10. August 2015 hat das Landgericht Duisburg zwei Anträge auf Prozesskostenhilfe in Loveparade-Zivilverfahren abgelehnt. Grund hierfür sind fehlende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagen. Daneben sind weitere acht Prozesskostenhilfeanträge und neun Klageverfahren anhängig. Verhandlungstermine in einzelnen dieser Klageverfahren finden am 1. September 2015 und 12. November 2015 statt. In den übrigen Verfahren stehen Entscheidungen zum weiteren Verfahrensablauf noch aus.In den nunmehr entschiedenen Verfahren haben zwei Frauen aus Duisburg (29 und 35 Jahre) Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beantragt. Diese Klagen sollen sich gegen vier Beklagte, nämlich die Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S., die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen richten. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, aufgrund der tragischen Ereignisse bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 psychisch erkrankt zu sein, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Die 35-jährige Antragstellerin gibt an, in der Menschenmasse zu Fall gekommen zu sein. Es hätten sieben oder acht Personen auf ihr gelegen. Sie sei insbesondere am linken Bein verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Noch heute müsse sie Schmerzmittel und Medikamente wegen ihrer psychischen Leiden einnehmen. Die Versicherung der L. GmbH hat verschiedene Sachaufwendungen übernommen und
25.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt. Die Antragstellerin verlangt nunmehr weitere etwa 105.000 Euro, davon 70.000 Euro Schmerzensgeld.
Die 29-jährige Antragstellerin gibt an, während der Veranstaltung insbesondere eine Gehirnerschütterung und eine Brustkorbprellung erlitten zu haben und zunächst vier Tage stationär im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Sie sei auf der ersten Stufe der auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Treppe gestürzt und bewusstlos geworden. Weitere Personen seien auf sie gefallen. Aufgewacht sei sie dann erst wieder auf der Intensivstation. Sie verlangt von den Antragsgegnern insgesamt etwa 140.000 Euro, davon 70.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Gericht hat die Erfolgsaussichten für diese Klagen verneint und Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Antragstellerinnen trotz verschiedener rechtlicher Hinweise des Gerichts ihre Ansprüche bislang nicht ausreichend begründet haben. Die geltend gemachten Ansprüche gegen drei der Antragsgegner schieden schon aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen aus.
Keine Ansprüche gegen Stadt Duisburg und Land NRW
Die Antragstellerinnen machen für ihre Verletzungen alle Antragsgegner verantwortlich und wollen diese als Gesamtschuldner gemeinsam in die Haftung nehmen. Sie werfen der Stadt und dem Land dabei fahrlässige Amtspflichtverletzungen vor. Derartige Ansprüche hat das Gericht abgelehnt, da der Staat für bloß fahrlässig begangene Amtspflichtverletzungen nach dem Gesetz nur nachrangig hafte. Voraussetzung sei, dass Schadensersatz oder Schmerzensgeld anderweitig nicht zu erlangen seien. Eine Haftung neben der L. GmbH komme daher nicht in Betracht.
Keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer Rainer S.
Soweit die Antragstellerinnen dem Geschäftsführer der L. GmbH Pflichtverletzungen vorwerfen, sieht das Gericht keine gesetzliche Grundlage für dessen persönliche Haftung. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hafte Dritten gegenüber kraft Gesetzes grundsätzlich nicht für Fehler der Gesellschaft oder ihrer Mitarbeiter. Dies schließe auch etwaige eigene Fehler als Geschäftsführer ein. Es hafte jeweils nur die GmbH.
Unzureichende Darstellung der behaupteten Schäden
Den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die vierte Antragsgegnerin, die L. GmbH, haben die Antragstellerinnen den Beschlüssen zufolge ebenfalls nicht ausreichend begründet. Hier fehle es teilweise an einer ausreichend detaillierten Schilderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, teilweise an entsprechenden Beweisangeboten. Um ein Schmerzensgeld der Höhe nach bemessen zu können, bedürfe es – worauf das Gericht die Antragstellerinnen bereits hingewiesen hatte – einer detaillierteren Darstellung ihrer individuellen Leiden. Beide waren bereits vor der Loveparade-Veranstaltung psychisch erkrankt. Sie hätten nach Auffassung des Gerichts daher auch zu ihren Vorerkrankungen detaillierter vortragen müssen. Denn bei der Bemessung von Schmerzensgeld müsse bestimmt werden, in welchem Umfang ihre geltend gemachten Leiden auf die Vorerkrankungen und in welchem Umfang sie auf die Erlebnisse bei der Loveparade zurückgehen. Dies sei dem Gericht auf der Grundlage der von den Antragstellerinnen gegebenen Darstellungen nicht möglich. Bei der 35-jährigen Duisburgerin komme hinzu, dass sie bereits 25.000 Euro Schmerzensgeld erhalten habe. Insgesamt habe das Gericht daher bei beiden Antragstellerinnen keine Erfolgsaussichten für eine über den Betrag von 5.000 Euro hinausgehende Zahlungsklage – bis zu dieser Summe wäre die Klage beim Amtsgericht zu erheben – feststellen können.
Da die Anträge nach Auffassung des Gerichts bereits aus den vorstehenden Gründen abzulehnen waren, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob die Antragsgegner für das Entstehen des tödlichen Gedränges bei der Veranstaltung eine rechtliche Verantwortung tragen.
Den Antragstellerinnen steht es frei, ihre Ansprüche auf eigene Kosten im Klagewege weiter zu verfolgen. Auch können sie gegen die Entscheidung binnen eines Monats sofortige Beschwerde einlegen. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Az.: 6 O 415/14, 6 O 417/14
Hintergrundinformationen: Prozesskostenhilfe
– Presseinformation des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl