
Fertig gestellte Gedenkstätte für die Opfer der Loveparade 2010 in Duisburg. Foto: Petra Grünendahl.
- Termine vom 12. November 2015 aufgehoben
- Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
In den Loveparade-Zivilverfahren hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die für den 12. November 2015 vorgesehenen Termine zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Grund hierfür sind Beschwerden von zwei Klägerinnen gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge und die Erkrankung einer weiteren Klägerin.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ist für vier Schadensersatzklagen wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade-Veranstaltung 2010 zuständig. Die Kammer hat in diesen Verfahren zuletzt Befangenheitsanträge der Klägerinnen gegen die Vorsitzende Richterin abgelehnt (siehe Presseerklärung vom 1. Oktober 2015). Zwei Klägerinnen haben inzwischen Beschwerde hiergegen eingelegt. Daraufhin hat die Kammer die bislang vorgesehenen Termine aufgehoben, damit zunächst über diese Beschwerden entschieden werden kann. Auch die Termine in den beiden anderen Verfahren hat die Kammer aufgehoben, um wie bislang geplant alle vier Verfahren an einem Sitzungstag erörtern zu können. Zudem hatte eine Klägerin mitgeteilt, wegen einer Erkrankung nicht an dem vorgesehenen Termin teilnehmen zu können. Neue Termine sollen nach einer Entscheidung über die Beschwerden bestimmt werden.
Aktenzeichen: 4 O 256/14, 4 O 412/14, 4 O 413/14, 4 O 414/14
Keine Prozesskostenhilfe
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat vier Anträge auf Prozesskostenhilfe in Loveparade-Zivilverfahren abgelehnt. Mit Beschlüssen von Anfang Oktober hat die Kammer die Erfolgsaussichten für beabsichtigte Klagen gegen die Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer, die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen verneint.
Ein Duisburger war auf der Loveparade-Veranstaltung 2010 als Sicherheitskraft eines Privatunternehmens tätig. Er wurde selbst nicht verletzt, gibt aber an, aufgrund seiner dortigen Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein. Er könne deswegen nur noch eingeschränkt arbeiten. Für seine geplante Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sieht die Kammer keine Erfolgsaussichten. Ebenso wie im Fall des Feuerwehrmanns (vgl. Presseerklärung vom 28. September 2015) führe das bloße Miterleben der Verletzung Dritter nicht zu Ansprüchen gegen den Schädiger.
Auch die Anträge eines Pärchens aus Hamburg und einer Frau aus Essen hatten keinen Erfolg. Alle drei waren als Veranstaltungsbesucher in dem Gedränge und geben an, deswegen an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Die Stadt Duisburg, das Land Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsführer der Veranstalterin haften nach den Beschlüssen aus Rechtsgründen nicht. Nach Auffassung der Kammer kommen Ansprüche gegen die L. GmbH zwar grundsätzlich in Betracht. Sie seien jedoch in den vorliegenden Fällen aus mehreren Gründen nicht ausreichend dargestellt und belegt. Die beiden Antragsteller aus Hamburg hätten insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund der Loveparade überhaupt an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Im Fall der Essenerin, reiche deren Darstellung insbesondere nicht dazu aus, zwischen ihren bereits vorher vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und den angeblich durch die Loveparade erlittenen zu unterscheiden.
Den Antragstellern steht es frei, ihre Ansprüche auf eigene Kosten im Klagewege weiter zu verfolgen. Auch können sie gegen die Entscheidung binnen eines Monats sofortige Beschwerde einlegen. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Hintergrundinformation
Einen Überblick zum Stand der Loveparade-Zivilverfahren finden Sie hier..
– Pressemitteilung des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl